Referentenentwurf zur Gefahrstoffverordnung 2023

Die wichtigste Änderung vorab:

Nach der Änderung der GefStoffV müssen sämtliche Mitarbeiter, welche ASI – Arbeiten ausführen eine Fachkunde nach der GefStoffV besitzen müssen. Damit Sie sich darauf möglichst schnell einstellen können werden wir unsere Kurse und Leistungen anpassen. Daher werden Kurse in Präsenz von uns angeboten werden.

Termine Fachkundelehrgang Grundkenntnisse Asbest

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Endlich ist es soweit:

Nach vielen Jahren der Diskussion hat die Bundesregierung im März einen Referentenentwurf zur
Neufassung der Gefahrstoffverordnung (kurz: GefStoffV) veröffentlicht.
Daher möchten wir Sie bereits im Voraus auf Änderung in der Baubranche hinweisen die Sie alle betreffen.
Es war sinnvoll, dass das Thema Asbest in der Neufassung
der GefStoffV stark in den Vordergrund rückt.
Sinn und Zweck der neuen Gesetze ist es daher, alle Beschäftigten vor berufsbedingten gerade asbestbedingten
Erkrankungen, wie Asbestose und zu schützen. Damit auch Sie sich auf die Änderungen im Voraus einstellen können,
möchten wir Sie im Folgenden kurz über die wichtigsten Änderungen zur Thematik Asbest informieren.

Den Referentenentwurf zum selber Durchlesen finden sie hier.

Weiterlesen

 

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§ 2 Abs. 8 GefStoffV:

Implementierung der Akzeptanz- und Toleranzkonzentration
Die Begrifflichkeiten sind Ihnen bereits aus der TRGS 519 bekannt. Das bereits bekannte Risiko aus der TRGS 910 findet sich nun wieder in der GefStoffV.


Weiter zur TRGS 910

 

Man unterscheidet zwischen drei Risikostufen:


Ein geringes Risiko liegt vor, solange man unterhalb der Akzeptanzkonzentration ist.
Folge: Geringe Anforderungen an die Schutzmaßnahmen im Umgang mit Asbest


Ein mittleres Risiko liegt dann vor, wenn die Akzeptanzkonzentration überschritten wird bis zum Erreichen der Toleranzkonzentration
Folge: Deutlich erhöhte Anforderungen an die Schutzmaßnahmen im Umgang mit Asbest

Ein hohes Risiko liegt vor, wenn die Toleranzkonzentration überschritten wurde
Folge: Hohe Anforderungen an die Schutzmaßnahmen im Umgang mit Asbest

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§ 5 Abs.3 – 5 GefStoffV: Informations– und Mitwirkungspflichten


Eine besonders hohe Relevant hat der § 5 Abs.3 GefStoffV in dem es heißt:
„ Wer Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, die Gefahrstoffe enthalten können, die durch diese Tätigkeit freigesetzt werden können und zu besonderen Gesundheitsgefahren führen können, hat besondere Informations- und Mitwirkungspflichten. Zu den Mitwirkungspflichten zählt vor Aufnahme der Tätigkeit die Erkundung, ob entsprechend der Bau- oder Nutzungsgeschichte des Objekts Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, vorhanden oder zu vermuten sind, die durch die Tätigkeit freigesetzt und zu einer Gefährdung führen können.
Das Vorhandensein von Asbest wird in der Regel dann vermutet, wenn der Baubeginn des Objekts vor dem 31.Oktober 1993 liegt. Sind im Abschnitt 2 des Anhangs zu § 1 der Chemikalienverbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 aufgeführte Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse verbaut, sind die dort jeweils genannten Übergangsfristen für die Vermutung maßgeblich. Die Vermutung, dass aufgrund des Baubeginns Asbest vorhanden ist, kann durch eine weitergehende technische Erkundung widerlegt werden. Alle Erkundungsergebnisse sind vor Beginn der Arbeiten an das beauftragte Unternehmen weiterzugeben.“

§ 5 Abs.5 GefStoffV:

„Die Absätze 3 und 4 gelten auch für private Haushalte.“

Zusammengefasst:

bedeutet dies, dass alle baulichen oder technischen Anlagen, die vor dem Oktober 1993 erbaut worden sind einem sogenannten Generalverdacht unterliegen. In Deutschland sind 81% aller Häuser vor 1993 erbaut worden, sodass bei all diesen Anlagen der Generalverdacht nur durch eine Erkundung im Vorfeld des Eingriffs widerlegt werden kann.

 

Für Sie heißt das, dass sie bereits bei der einfachsten Tätigkeit, wie z.b.
Maler-, Estrich-, Heizung-, Lüftung,- Sanitär,- Zimmerer,- Schreiner,- Abbruch,- Bodenlege- sowie Fliesen- und Elektroarbeiten

eine Beprobung durchführen müssen oder die Leistung nach Maßgabe der TRGS 519 im vollen Umfang nach hohem Risiko ausführen müssen.
Teils wird bereits im Vorfeld kritisiert, dass Milliarden an Euros von Eigentümern, Mietern und Investoren aufgewendet werden müssen, um diese neuen Vorgaben umsetzen zu können. Allerdings ist ein weitermachen wie bisher bei den hochbleibenden Todeszahlen infolge von asbestbedingten Berufskrankheiten ausgeschlossen.

Zum besseren Verständnis können Sie hier das neue Prinzip des § 5 Abs.3 – 5 GefStoffV als Schaubild betrachten.

 

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§ 11 GefStoffV: Herstellungs– und Verwendungsbeschränkungen zu Asbest

Durch § 11 GefStoffV wird die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen zu Asbest konkretisiert. Zugleich werden Inhalte aus der TRGS 519 sowie der LV 45 und der Asbest Richtlinie aufgenommen.


Die verbotenen Tätigkeiten werden nun von der Anlage II Nr.1 alte Fassung in den § 11 Abs.1 gehoben und durch die Abs. 2 und 3 konkretisiert.
Weiter sind die Begrifflichkeiten Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten näher erläutert, sodass Unklarheiten, die in den letzten Jahren bestanden, Geschichte sind.


Auch wurde das Überdeckungsverbot, welches stets für Diskussion sorgte in Abs.3 neu gefasst. Dort heißt es:
(3) Die Ausnahmen nach Absatz 2 gelten nicht für

1. Eine feste Überdeckung oder Überbauung asbesthaltiger Bauteile oder Materialien in oder an baulichen Anlagen, die beim früheren Einbau einzeln befestigt wurden.

2. Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement.

Eine 1:1 Übernahme des Überdeckungsverbot aus den Leitsätzen der LV 45 findet nicht statt. Vielmehr wird dies über eine einzelne Befestigung definiert.

Nach Abs.5 sind die Instandhaltungsmaßnahmen nur unter der Bedingung zulässig, dass es kein hohes Risiko unterhalb der Toleranzkonzentration für die Beschäftigten geben darf.

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§ 11a GefStoffV: Anforderungen bei Tätigkeiten mit Asbest


§ 11a GefStoffV führt die Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit ASI-Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen aus. Auch wird die Verpflichtung seitens des Arbeitgebers aufgeführt, die unter § 5 (s.o.) dazu führt, dass die zur Verfügung gestellten Erkundungsergebnisse zu berücksichtigen sind und auf die Plausibilität geprüft werden müssen.
Leider führt gerade dies zu viel Unsicherheit, sodass hier die VDI 6202 Blatt 3 Abhilfe schaffen kann, wo eine Standarduntersuchungsumfang im Rahmen der Erkundung festgelegt wird.

§ 11a Abs.5 Nr.3 GefStoffV


(5) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Asbest sicherzustellen, dass
die Tätigkeiten nur von Beschäftigten durchgeführt werden, die über eine Fachkunde nach Anhang I Nr.3.6 verfügen.

Eine Fachkunde nach Anhang I Nr.3.6 umfasst die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um Tätigkeiten mit Asbest fachgerecht durchzuführen. Diese können im Rahmen der Berufsausbildung, durch innerbetriebliche Schulungen oder durch die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. Der Umfang sowie der Inhalt der Fachkunde sind nach § 20 Absatz 4 zu berücksichtigen.
Daraus folgt, dass nun neben den bereits Sachkundigen nach Anlage 3 oder 4 TRGS 519 auch sämtliche Mitarbeiter, welche ASI – Arbeiten ausführen eine Fachkunde nach der GefStoffV besitzen müssen.
Dies ist für alle, die wohl größte Änderung der neuen GefStoffV. Daher werden wir unsere Kurse und Leistungen anpassen und sowohl Kurse in Präsenz anbieten, sodass alle schnellstmöglich eine Fachkunde abschließen können und sich auf die Änderungen der Gesetze einstellen können. Es bleibt abzuwarten, wie die Gesetze praktisch umgesetzt werden.


Termine Fachkundelehrgang Grundkenntnisse Asbest

 

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