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Novellierung Gefahrstoffverordnung am 05.12.2024

Lange haben wir es angekündigt:

Die Bundesregierung hat mit dem Datum vom 04.12.2024 nun die neue Gefahrstoffverordnung veröffentlicht. In Kraft getreten am 05.12.2024

Wie Sie bereits wissen, beinhaltet ein signifikanter Anteil der Baumasse in Deutschland Asbest, sodass diesbezüglich gehandelt werden musste. Dieses Ziel wird nun in der Gefahrstoffverordnung national umgesetzt.

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben.

In der jetzt verabschiedeten Gefahrstoffverordnung regelt § 5a, dass derjenige der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen.

Die Einführung des § 5a führt dazu, dass Sie als Unternehmer vor Angebotsabgabe dazu angehalten sind, alle Informationen zu Bau.- oder Nutzungsgeschichte beim Veranlasser, d.h. demjenigen der die Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst einzuholen. Lassen Sie sich bestätigen, dass Ihnen alle bekannten Informationen bereitgestellt worden sind.

Diese Reglung gilt gemäß § 5a Absatz 4 Gefahrstoffverordnung auch für private Haushalte.

 

  Weiter zur neuen Gefahrstoffverordnung

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§ 6 der Gefahrstoffverordnung wird nunmehr durch die neu eingefügten Absätze 2a – 2c ergänzt. Im Absatz 2a der Gefahrstoffverordnung wird zu einem geregelt, dass der Arbeitgeber die ihm gemäß § 5a durch den Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen dahingehend zu prüfen hat, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an den baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen können.

Sind die Informationen nicht ausreichend für eine Gefährdungsbeurteilung, so hat der Arbeitgeber nach § 6 Absatz 2b der Gefahrstoffverordnung zu prüfen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und zu einer Gesundheitsschädigung der Beschäftigen führen können. Werden für die Durchführung der Prüfung Kenntnisse verlangt, über die der Arbeitgeber nicht verfügt, so muss man sich eines externen Sachverstandes bedienen. Dies gilt insbesondere dann, wenn für eine sachgerechte Prüfung eine technische Erkundung erforderlich wird.

Zuletzt regelt § 6 Absatz 2c der Gefahrstoffverordnung, dass wenn für die Gefährdungsbeurteilung und die daraus resultierende Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen eine technische Erkundung erforderlich, um festzustellen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten darstellen können, ist diese eine Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten.

Die Prüfung unterfällt dem Arbeitgeber und ist vom Veranlasser zu vergüten.

In Kürze bedeuten die Absätze 2a – 2c des § 6a der Gefahrstoffverordnung für Sie:

Einforderung im Vorfeld von Informationen vom Veranlasser hinsichtlich asbestbelasteter Bauteile und dem Baujahr ist ausführende Betrieb selbst in der Lage, die bereitgestellten Informationen des Veranlassers zu verwerten, so ist dies im Sinne des § 5a der Gefahrstoffverordnung zu tun ist der ausführende Betrieb nicht in der Lage, so muss der Betrieb sich eines externen Sachverstandes bedienen.

Ist das Baujahr des Gebäudes vor Oktober 1993, muss der Arbeitgeber seine Leistung automatisch auf das Prüfen von unklaren Unterlagen ausweiten und im Anschluss möglicherweise direkte Nachträge bzgl. einer "besonderen Leistung" stellen (eigene Prüfung der vor-Ort-Gegebenheiten oder Weitergabe an einen Sachverständigen).

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§ 11 der Gefahrstoffverordnung regelt die Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest. In § 11 Absatz 3 wird das Überdeckungsverbot neu gefasst. Geregelt ist nun, dass eine feste Überdeckung oder Überbauung asbesthaltiger Bauteile oder Materialien in oder an baulichen Anlagen, die beim früheren Einbau einzeln befestigt wurden, verboten sind. Weiterhin sind Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement verboten.

Abbrucharbeiten:

Im Rahmen von Abbrucharbeiten ist das vollständige Entfernen asbesthaltiger Bauteile oder Materialien aus baulichen oder technischen Anlagen,
einschließlich Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen, sowie von Teilflächen oder aus Teilbereichen dieser Anlagen,
einschließlich Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen, erforderlich.

 

Sanierungsarbeiten:

a) Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen der Nutzer von Gebäuden durch asbesthaltige Stäube mittels räumlicher Trennung des asbesthaltigen Materials, sofern ein vollständiges Entfernen aus technischen Gründen nicht möglich ist, und


b) Sofortmaßnahmen zur vorläufigen Sicherung beschädigter asbesthaltiger Bauteile oder Materialien, sofern ein vollständiges Entfernen
nicht sofort möglich ist, aber unverzüglich eingeleitet wird,

Instandhaltungsarbeiten:

Zu den Instandhaltungsarbeiten gelten in der neuen Gefahrstoffverordnung jetzt auch Tätigkeiten zur „funktionalen Instandhaltung“ im Bereich geringer und mittlerer Risiken (vgl. "Ampel-Modell" weiter unten). Im Sinne der Verhältnismäßigkeit werden damit Arbeiten ermöglicht, die der laufenden Nutzung einer baulichen Anlage oder der Anpassung an den Stand der Bautechnik dienen, und bei denen zwingend Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien notwendig sind. Dazu gehören zum Beispiel:

1. Das Setzen neuer Steckdosen in Wänden

2. Anpassungen an Brandschutzforderunge

3. Modernisierung der Gebäudetechnik

4. Altersgerechtes Umbauen oder Maßnahmen zur energetischen Sanierung

Die serielle Sanierung, bei der unter anderem vorgefertigte Fassaden- und Dachelemente durch Verankerungen angebracht werden, zählt ebenfalls dazu (die Gebäudefassade kann in diesem Fall beispielsweise asbesthaltige Putze, Spachtelmassen, Fugenmassen oder andere asbesthaltige bauchemische Produkte enthalten).

Weiterhin gelten die folgenden Bedingungen (vgl. Absatz (5)):

Instandhaltungsarbeiten sind nicht zulässig, wenn

Arbeiten im Bereich hohen Risikos sind nicht erlaubt (Faserfreisetzung größer 100.000 F/m³)

Das Ende der Nutzungsdauer des asbesthaltigen Materials ist nicht erreicht (ist der Fall, wenn das Material seine ursprüngliche Funktion noch erfüllt)

Das Vorhandensein asbesthaltiger Materialien wird nicht in einer Form kaschiert, die ein späteres Erkennen verhindern oder erheblich erschweren würde

Ein späteres vollständiges Entfernen des asbesthaltigen Materials durch die Tätigkeit wird nicht erheblich erschwert

Für Sie als Unternehmen ist wichtig, dass sie auf die in Absatz 3 aufgelisteten Tätigkeiten achten. Wenn sie aktuell Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Bauteilen durchführen, so sollten Sie nun prüfen, ob diese die neue Definition als Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeit erfüllen.

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In § 11a Absatz 3

(3) Betriebe bedürfen einer Zulassung durch die zuständige Behörde, wenn Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden sollen. Der Arbeitgeber hat die Zulassung nach Anhang I Nummer 3.4 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Zulassung wird für einen Zeitraum von maximal sechs Jahren erteilt. Sie kann
mit Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können nachträglich angeordnet
werden.

In § 11a Absatz 5 Nr.3 Gefahrstoffverordnung ist geregelt, dass der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Asbest sicherzustellen hat, dass die Tätigkeiten nur von Beschäftigten ausgeübt werden, die über eine Fachkunde nach Anhang I Nummer 3.6 verfügen. Diese kann im Rahmen der Berufsausbildung, durch innerbetriebliche Schulungen oder durch die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. Hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Fachkunde wird im § 20 GefStoffV auf die TRGS 519 verwiesen.

Unser Fachkundelehrgang Grundkenntnisse Asbest umfasst 5 Lehreinheiten und entspricht den Vorgaben der TRGS 519 Anlage 10.
Bei diesem Fachkundelehrgang erhalten Sie alle wichtigen Ausführungen im Bereich Asbestzementprodukte sowie alle
schwachgebundenen Asbestprodukte. Mit diesen Grundkennnisse Asbest sind Sie nach der neuen Gefahrstoffverordnung berechtigt Arbeiten mit Asbest
auszuführen. Jedoch nur unter Aufsicht einer Sachkundigen Person nach TRGS 519 Anlage 3 oder Anlage 4.

 

Zu unserem Fachkundelehrgang Grundkenntnisse Asbest

Neu Fachkundelehrgang Grundkenntnisse Asbest - Online - Live-Seminar


Kurz für Sie zusammengefasst:


Alle Mitarbeiter, die ASI- Arbeiten ausführen müssen eine Fachkunde gemäß GefStoffV besitzen. Diese Anforderung muss nach § 25 Absatz 5 bis zum 5. Dezember 2027 nachgewiesen werden.  

Zuletzt wird durch die Überarbeitung der Gefahrstoffverordnung auch das von uns bereits erwähnte „Ampelmodell“ eingeführt. Dieses ist ein risikoorientiertes Maßnahmenkonzept für den Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, insb. beim Umgang mit Asbest.

Dabei soll es Unternehmen ermöglicht werden, Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen entsprechend dem Risiko gezielt festzulegen. Je höher das Risiko, desto mehr Maßnahmen müssen ergriffen werden. Die Begrifflichkeit „schwach gebundenem“ und „fest gebundenem“ Asbest werden nun nicht mehr verwendet.

Bislang beinhaltete die Gefahrstoffverordnung keine Regelungen zu Tätigkeiten beim Bauen im Bestand mit asbesthaltigen Baustoffen wie Spachtelmasse, Fliesenkleber, und Putze. Nun wird durch das Ampelmodell diesbezüglich Klarheit geschaffen.

Das Ampelmodell unterscheidet zwischen drei Risikostufen:

                                                                                      Geringes Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung bis 10.000 Fasern/m³)

                                                                                      Mittleres Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung 10.000 Fasern/m³ bis 100.000 Fasern/m³)

                                                                                      Hohes Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung größer 100.000 Fasern/m³)

 

Eine Risikozuordnung der verschiedenen Tätigkeiten finden Sie in nachfolgendem Link

Überleitungshilfe zur Anwendung der TRGS 519 vom 11.12.2024

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                                                                                                                            Anhang I Nummer 3 Asbest

3.5 Anzeige

Folgende wichtige Änderung wurde  im Anhang I Nummer 3 Asbest vorgenommen.

Die Unternehmensbezogene Anzeige Anlage 1.1 der TRGS 519 Gültigkeit 6 Jahre ist nun auch zulässig für Arbeiten im mittleren Risiko wie:

                                                                                         1. Asbestzementprodukte über 100 Quadratmeter im Außenbereich TRGS 519 Nr. 16.2

                                                                                         2. Asbestzementprodukte im Innenbereich TRGS 519 Nr. 16.3

                                                                                         3. Schwachgebundener Asbest im geringen Umfang TRGS 519 Nr. 14.4

Bei wechselnden Arbeitsstätten sind bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige der Ort der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeiten anzuzeigen. Hierfür können Sie wie gewohnt das Anzeigeformular der TRGS 519 Anlage 1.2 verwenden. Anzeige der Arbeiten mit  Ort der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeiten kann nach wie vor kurzfristig erfolgen.

Somit ist eine Objektbezogene Anzeige nur noch für hohes Risiko erforderlich.

Für anerkannte emissionsarme Verfahren kann in den nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln zusätzlich festgelegt werden, dass ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige der Ort der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeit anzuzeigen sind.

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Termine / Folgende Kurse:

Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 4 C - Kleiner Asbestschein

Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 3 mit TRGS 521 KMF - Großer Asbestschein

Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 3 mit TRGS 521 KMF mit Asbestgerätefachkunde - Großer Asbestschein

Fachkundelehrgang Asbestgerätefachkundiger TRGS 519

Fortbildungslehrgang TRGS 519 Anlage 5 nach Anlage 3-Online-Live-Seminar

Fortbildungslehrgang TRGS 519 Anlage 5 nach Anlage 4-Online-Live-Seminar

Fachkundelehrgang TRGS 521 Umgang mit mineralischen Dämmstoffen KMF-Online Live-Seminar

Fachkunde TRGS 524 Anl. 2 B - Online Live-Seminar

Sachkundelehrgang DGUV Regel 101-004 Anlage 6 B und Fachkunde TRGS 524 (vormals BGR 128 6B)

 

 

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DCONEX 2023 alles wichtige im Überblick zum Thema Asbest

DCONEX 2023 alles wichtige im Überblick zum Thema Asbest

Endlich: Neue TRGS 519 ist schon in Ausarbeitung und liegt bereit. Fachkunde für alle – Generalverdacht - Langersehnte Abfalleinstufung

Änderungen/Überarbeitung Gefahrstoffverordnung vermutlich erst Ende

des 2. Quartals 2023

 

Wie bereits angekündigt, kommt die neue Gefahrstoffverordnung. Leider verschiebt sich die Änderung auf hoffentlich Ende des 2ten Quartals 2023. Im Vergleich zu dem Ihnen bereits bekannten Ausführungen zum Referentenentwurf ändert sich kaum etwas.

Den Referentenentwurf finden sie hier.

Weiterlesen

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Die wichtigsten Änderungen der neuen Gefahrstoffverordnung für Sie im Überblick:

Beginnen wollen wir mit der wohl wichtigsten Änderung für alle:

Alle Beschäftigte müssen einen Fachkundelehrgang gemäß § 11a Absatz 5 Nummer 3 ablegen, sofern sie mit Asbest arbeiten. Daher werden wir um dem erheblichen Weiterbildungsbedarf von Ihnen gerecht zu werden weiterhin in geringen Abständen Kurse für Sie anbieten.

Termine Fachkundelehrgang Grundkenntnisse Asbest

 

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Zugleich wird in der neuen Gefahrstoffverordnung eine Vermutungsregel in § 5a festgelegt, wonach das Vorhandensein von Asbest, und auch neu:

PAK, PCB, PCP, Holzschutzmittel und KMF usw. vermutet wird, wenn der Baubeginn des Objekts vor dem 31.Oktober 1993 liegt.

Bei allen Anlagen kann der Generalverdacht nur durch eine Erkundung im Vorfeld des Eingriffs widerlegt werden.

81 % der Häuser in Deutschland sind vor 1993 erbaut worden, sodass Sie um Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffe auszuführen zu dürfen eine Sachkunde benötigen.

Termine / Folgende Kurse:

Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 4 C - Kleiner Asbestschein

Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 3 mit TRGS 521 KMF - Großer Asbestschein

Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 3 mit TRGS 521 KMF mit Asbestgerätefachkunde - Großer Asbestschein

Fachkundelehrgang Asbestgerätefachkundiger TRGS 519

Fortbildungslehrgang TRGS 519 Anlage 5 nach Anlage 3

Fortbildungslehrgang TRGS 519 Anlage 5 nach Anlage 4

Fachkundelehrgang TRGS 521 Umgang mit mineralischen Dämmstoffen KMF

Sachkundelehrgang DGUV Regel 101-004 Anlage 6 B und Fachkunde TRGS 524 (vormals BGR 128 6B)

 

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Einstufung in schwach und zementgebundener Asbest

Weiterhin wird nicht mehr zwischen fest und schwachgebundenen Produkten über die Rohdichte und Asbestanteil unterschieden, sondern es wird eine eindeutige Einstufung der jeweiligen Tätigkeiten in der Anlage 9 vorgenommen. Die Tätigkeit führt zu einer Risikozuordnung, die dann entscheidet welche Qualifikation der Mitarbeiter,  für die genannte Tätigkeit benötigen.

Wichtig: Die Bezeichnungen für die Kurse werden sich ändern. Zukünftig werden die Lehrgänge in Modul 1-4 unterteilt. Es ändert sich nur die Bezeichnung der Kurse.

Ihre Sachkundequalifikationen bleiben bestehen.

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LAGA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 23

Die langersehnte Neuerung/Änderung der LAGA 23 soll noch dieses Jahr eingeführt und umgesetzt werden.

Endlich eine klare Handhabe für eine Asbestfreiheit in Bau- und Abbruchabfällen.

Untergliedert wird der asbesthaltige Abfall nun in drei wesentliche Einstufungen:

Die überarbeitete LAGA M 23 soll nun einen Abscheidekriterium für Asbest vorsehen. Es wurde auch ein Konzept erarbeitet, um einen möglichst hohen Anteilteil der Bau- und Abbruchabfälle verwerten zu können. Das Konzept ist in drei Säulen unterteilt, um eine hohen Anteil zur Verwertung als RC-Baustoff ermöglichen zu können.

1. Erkundungen vor Abbrucharbeiten – Selektiver Rückbau

Das bedeutet ein genau Vorerkundung aller Schadstoffe sowie eine genaue Sortierung und Trennung der gesamten Bau- und Abbruchabfälle während der gesamten Maßnahme.

Hier greift wirksam die Neuerung der Gefahrstoffverordnung insbesondere
§ 5 Abs.3 – 5 GefStoffV: Informations– und Mitwirkungspflichten

Hier gilt die  Vermutungsregel die in § 5a festgelegt wurde, wonach das Vorhandensein von Asbest, und auch neu: PAK, PCB, PCP, Holzschutzmittel und KMF usw. vermutet wird, wenn der Baubeginn des Objekts vor dem 31.Oktober 1993 liegt.

2. Abfalleinstufung

Die generellen Einstufungen werden anhand des Masse % Asbest eingestuft.
Nur bei < 0,01 M-% („grüner Bereich“) = Aufbereitung als RC-Baustoff möglich.

Bei einer Einstufung > 0,01 < 0,1 M-% („orangener Bereich“) soll der Abfall als nicht gefährlicher Abfall eingestuft werden, jedoch ist hier nur eine Beseitigung/Deponierung möglich.

Alles größer > 0,1 M-% („roter Bereich“) = wäre wie bisher gefährlicher Abfall und müsste einer Beseitigung/Deponierung zugeführt werden.

3. Recyclingverwendung als RC Baustoffe

Es werden Dokumentations- und Kontrollmechanismen nach Deponieverordnung § 8 eingeführt.
Nur Baustoffe < 0,01 M-% („grüner Bereich“) dürfen aufbereitet und wiederverwertet werden.

§ 8 - Deponieverordnung (DepV)

(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung
unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst:

1.eine Kontrolle, dass für den Abfall alle nach den abfallrechtlichen  
   Nachweisvorschriften zu führenden Nachweise vorliegen,

2. die Feststellung der Masse und der mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel  
   gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung gekennzeichneten Abfallart,

3. die Durchführung einer Kontrollanalyse nach Maßgabe des Absatzes 4,

4. die Entnahme einer Rückstellprobe nach Maßgabe des Absatzes 4 ,

5. eine Kontrolle, dass der angelieferte Abfall mit dem nach Absatz 1
    charakterisierten Abfall übereinstimmt.

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Sobald es weitere Neuerungen und Veröffentlichungen im Bereich Asbest, PAK, PCB, PCP, Holzschutzmittel und KMF werden wir Sie gerne informieren.

 

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Referentenentwurf zur Gefahrstoffverordnung 2023

Die wichtigste Änderung vorab:

Nach der Änderung der GefStoffV müssen sämtliche Mitarbeiter, welche ASI – Arbeiten ausführen eine Fachkunde nach der GefStoffV besitzen müssen. Damit Sie sich darauf möglichst schnell einstellen können werden wir unsere Kurse und Leistungen anpassen. Daher werden Kurse in Präsenz von uns angeboten werden.

Termine Fachkundelehrgang Grundkenntnisse Asbest

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Endlich ist es soweit:

Nach vielen Jahren der Diskussion hat die Bundesregierung im März einen Referentenentwurf zur
Neufassung der Gefahrstoffverordnung (kurz: GefStoffV) veröffentlicht.
Daher möchten wir Sie bereits im Voraus auf Änderung in der Baubranche hinweisen die Sie alle betreffen.
Es war sinnvoll, dass das Thema Asbest in der Neufassung
der GefStoffV stark in den Vordergrund rückt.
Sinn und Zweck der neuen Gesetze ist es daher, alle Beschäftigten vor berufsbedingten gerade asbestbedingten
Erkrankungen, wie Asbestose und zu schützen. Damit auch Sie sich auf die Änderungen im Voraus einstellen können,
möchten wir Sie im Folgenden kurz über die wichtigsten Änderungen zur Thematik Asbest informieren.

Den Referentenentwurf zum selber Durchlesen finden sie hier.

Weiterlesen

 

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§ 2 Abs. 8 GefStoffV:

Implementierung der Akzeptanz- und Toleranzkonzentration
Die Begrifflichkeiten sind Ihnen bereits aus der TRGS 519 bekannt. Das bereits bekannte Risiko aus der TRGS 910 findet sich nun wieder in der GefStoffV.


Weiter zur TRGS 910

 

Man unterscheidet zwischen drei Risikostufen:


Ein geringes Risiko liegt vor, solange man unterhalb der Akzeptanzkonzentration ist.
Folge: Geringe Anforderungen an die Schutzmaßnahmen im Umgang mit Asbest


Ein mittleres Risiko liegt dann vor, wenn die Akzeptanzkonzentration überschritten wird bis zum Erreichen der Toleranzkonzentration
Folge: Deutlich erhöhte Anforderungen an die Schutzmaßnahmen im Umgang mit Asbest

Ein hohes Risiko liegt vor, wenn die Toleranzkonzentration überschritten wurde
Folge: Hohe Anforderungen an die Schutzmaßnahmen im Umgang mit Asbest

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§ 5 Abs.3 – 5 GefStoffV: Informations– und Mitwirkungspflichten


Eine besonders hohe Relevant hat der § 5 Abs.3 GefStoffV in dem es heißt:
„ Wer Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, die Gefahrstoffe enthalten können, die durch diese Tätigkeit freigesetzt werden können und zu besonderen Gesundheitsgefahren führen können, hat besondere Informations- und Mitwirkungspflichten. Zu den Mitwirkungspflichten zählt vor Aufnahme der Tätigkeit die Erkundung, ob entsprechend der Bau- oder Nutzungsgeschichte des Objekts Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, vorhanden oder zu vermuten sind, die durch die Tätigkeit freigesetzt und zu einer Gefährdung führen können.
Das Vorhandensein von Asbest wird in der Regel dann vermutet, wenn der Baubeginn des Objekts vor dem 31.Oktober 1993 liegt. Sind im Abschnitt 2 des Anhangs zu § 1 der Chemikalienverbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 aufgeführte Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse verbaut, sind die dort jeweils genannten Übergangsfristen für die Vermutung maßgeblich. Die Vermutung, dass aufgrund des Baubeginns Asbest vorhanden ist, kann durch eine weitergehende technische Erkundung widerlegt werden. Alle Erkundungsergebnisse sind vor Beginn der Arbeiten an das beauftragte Unternehmen weiterzugeben.“

§ 5 Abs.5 GefStoffV:

„Die Absätze 3 und 4 gelten auch für private Haushalte.“

Zusammengefasst:

bedeutet dies, dass alle baulichen oder technischen Anlagen, die vor dem Oktober 1993 erbaut worden sind einem sogenannten Generalverdacht unterliegen. In Deutschland sind 81% aller Häuser vor 1993 erbaut worden, sodass bei all diesen Anlagen der Generalverdacht nur durch eine Erkundung im Vorfeld des Eingriffs widerlegt werden kann.

 

Für Sie heißt das, dass sie bereits bei der einfachsten Tätigkeit, wie z.b.
Maler-, Estrich-, Heizung-, Lüftung,- Sanitär,- Zimmerer,- Schreiner,- Abbruch,- Bodenlege- sowie Fliesen- und Elektroarbeiten

eine Beprobung durchführen müssen oder die Leistung nach Maßgabe der TRGS 519 im vollen Umfang nach hohem Risiko ausführen müssen.
Teils wird bereits im Vorfeld kritisiert, dass Milliarden an Euros von Eigentümern, Mietern und Investoren aufgewendet werden müssen, um diese neuen Vorgaben umsetzen zu können. Allerdings ist ein weitermachen wie bisher bei den hochbleibenden Todeszahlen infolge von asbestbedingten Berufskrankheiten ausgeschlossen.

Zum besseren Verständnis können Sie hier das neue Prinzip des § 5 Abs.3 – 5 GefStoffV als Schaubild betrachten.

 

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§ 11 GefStoffV: Herstellungs– und Verwendungsbeschränkungen zu Asbest

Durch § 11 GefStoffV wird die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen zu Asbest konkretisiert. Zugleich werden Inhalte aus der TRGS 519 sowie der LV 45 und der Asbest Richtlinie aufgenommen.


Die verbotenen Tätigkeiten werden nun von der Anlage II Nr.1 alte Fassung in den § 11 Abs.1 gehoben und durch die Abs. 2 und 3 konkretisiert.
Weiter sind die Begrifflichkeiten Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten näher erläutert, sodass Unklarheiten, die in den letzten Jahren bestanden, Geschichte sind.


Auch wurde das Überdeckungsverbot, welches stets für Diskussion sorgte in Abs.3 neu gefasst. Dort heißt es:
(3) Die Ausnahmen nach Absatz 2 gelten nicht für

1. Eine feste Überdeckung oder Überbauung asbesthaltiger Bauteile oder Materialien in oder an baulichen Anlagen, die beim früheren Einbau einzeln befestigt wurden.

2. Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement.

Eine 1:1 Übernahme des Überdeckungsverbot aus den Leitsätzen der LV 45 findet nicht statt. Vielmehr wird dies über eine einzelne Befestigung definiert.

Nach Abs.5 sind die Instandhaltungsmaßnahmen nur unter der Bedingung zulässig, dass es kein hohes Risiko unterhalb der Toleranzkonzentration für die Beschäftigten geben darf.

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§ 11a GefStoffV: Anforderungen bei Tätigkeiten mit Asbest


§ 11a GefStoffV führt die Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit ASI-Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen aus. Auch wird die Verpflichtung seitens des Arbeitgebers aufgeführt, die unter § 5 (s.o.) dazu führt, dass die zur Verfügung gestellten Erkundungsergebnisse zu berücksichtigen sind und auf die Plausibilität geprüft werden müssen.
Leider führt gerade dies zu viel Unsicherheit, sodass hier die VDI 6202 Blatt 3 Abhilfe schaffen kann, wo eine Standarduntersuchungsumfang im Rahmen der Erkundung festgelegt wird.

§ 11a Abs.5 Nr.3 GefStoffV


(5) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Asbest sicherzustellen, dass
die Tätigkeiten nur von Beschäftigten durchgeführt werden, die über eine Fachkunde nach Anhang I Nr.3.6 verfügen.

Eine Fachkunde nach Anhang I Nr.3.6 umfasst die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um Tätigkeiten mit Asbest fachgerecht durchzuführen. Diese können im Rahmen der Berufsausbildung, durch innerbetriebliche Schulungen oder durch die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. Der Umfang sowie der Inhalt der Fachkunde sind nach § 20 Absatz 4 zu berücksichtigen.
Daraus folgt, dass nun neben den bereits Sachkundigen nach Anlage 3 oder 4 TRGS 519 auch sämtliche Mitarbeiter, welche ASI – Arbeiten ausführen eine Fachkunde nach der GefStoffV besitzen müssen.
Dies ist für alle, die wohl größte Änderung der neuen GefStoffV. Daher werden wir unsere Kurse und Leistungen anpassen und sowohl Kurse in Präsenz anbieten, sodass alle schnellstmöglich eine Fachkunde abschließen können und sich auf die Änderungen der Gesetze einstellen können. Es bleibt abzuwarten, wie die Gesetze praktisch umgesetzt werden.


Termine Fachkundelehrgang Grundkenntnisse Asbest

 

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